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Sehr geehrte Frau Askari,
Sie hatten sich per E-Mail vom 13. April 2007 an den Vorsitzenden der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag, Dr. Peter Struck, und andere Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion mit der Bitte gewandt, sich für ein konsequentes Handelsverbot für alle archäologischen Bodenfunde einzusetzen. Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an die Arbeitsgruppe Kultur und Medien der SPD-Bundestagsfraktion weitergeleitet.
Das "Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut" (BT-Drucksache 16/1371) wurde vom Deutschen Bundestag am 1. Februar 2007 in geänderter Fassung (BT-Drucksache 16/4145) angenommen. Beide Drucksachen, sowohl den ursprünglichen Gesetzentwurf, als auch die vom Ausschuss für Kultur und Medien vorgeschlagenen und letztlich vom Deutschen Bundestag angenommenen Änderungen füge ich Ihnen zur Kenntnis bei.
Ganz grundsätzlich möchte ich zunächst anmerken, dass die
UNESCO-Konvention von 1970 in erster Linie nicht darauf abzielt,
Raubgrabungen zu verhindern. Vielmehr geht es im Kern um die Rückgabe abhanden gekommenen aber zuvor bekannten Kulturguts. Dennoch werden in dem Ausführungsgesetz u.a. Regelungen vorgeschlagen, die Bodenfunde aus illegalen Grabungen privilegieren, etwa durch die Möglichkeit des Herkunftsstaates, archäologische Gegenstände aus Raubgrabungen nachträglich als besonders bedeutsam zu qualifizieren, wenn ihre Existenz nach Verbringung ins Ausland bekannt geworden ist.
Das Kulturgutschutzrecht ist eine komplexe Materie, die in öffentlich-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht differenziert zu betrachten und zu beurteilen ist. Manche Anregungen, die mit dem Ziel eines optimalen Kulturgutschutzes gemacht werden, stoßen an die Grenzen des rechtsstaatlich Machbaren oder überschreiten diese, so etwa die von Ihnen geforderte „Beweislastumkehr“ und Rückwirkung der Rückgaberegelungen. |
Hier
der Gesetzentwurf
durch Anklicken kommen Sie zu der kompletten pdf-Datei
Hier
die Beschlussfassung des Ausschusses für Kultur und Medien

durch Anklicken kommen Sie zu der kompletten pdf-Datei |
Andere Bestrebungen sind zumindest zum aktuellen Zeitpunkt schlicht nicht durchsetzbar. Zugleich existieren
aber bereits Mechanismen im deutschen Recht, die den Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern erschweren oder unterbinden. So wird das Absetzen oder der Erwerb eines illegal ausgegrabenen Gegenstands aus einem Herkunftsstaat, der generell alle Bodenfunde auf seinem Staatsgebiet als Staatseigentum qualifiziert, in Deutschland regelmäßig den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB erfüllen, wenn die
handelnden Personen die Umstände kennen. Die bei der strafrechtlichen Verfolgung möglicherweise auftretenden Beweisschwierigkeiten und Schutzbehauptungen der mutmaßlichen Täter sind sicher in der Praxis ein großes Hindernis, das aber nicht dem Kulturgutschutzrecht immanent ist,
sondern bei jeglicher Straftat auftritt und von den Ermittlungsbehörden im Rahmen des rechtsstaatlich Zulässigen zu überwinden ist. Hier setzen Bemühungen der Bundesregierung um verbesserte Kooperation und gesteigertes Bewusstsein auch bei den Strafverfolgungsbehörden an. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht trägt unsere Rechtsordnung dem Umstand Rechnung, dass gestohlene Gegenstände anders zu behandeln sind, als legal erworbene. So ist dann auch der gutgläubige Erwerb an abhanden gekommenen Gegenständen nicht möglich. Ein Eigentumserwerb selbst durch den gutgläubigen Erwerber wird daher regelmäßig nicht stattfinden, wenn der gehandelte Gegenstand zuvor durch illegale Ausgrabung dem Herkunftsstaat abhanden gekommen ist.
Aus Sicht der SPD-Bundestagsfraktion bietet das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine gute Grundlage und Kompromiss zwischen den aus den Vorgaben des UNESCO-Übereinkommens resultierenden Anforderungen zum Schutz von Kulturgütern und den berechtigten
Interessen des Handels. Damit überführt Deutschland als eines der letzten Länder ein bereits 1970 vereinbartes Instrument, das
mittlerweile als allgemeiner Standard des internationalen Kulturgüterschutzes gilt, endlich auch in eigenes Recht. Zudem wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen noch wesentliche Änderungen vollzogen, die vor allem aus kulturpolitischer Perspektive weitere Verbesserung mit sich bringen. So fand beispielsweise der Umstand Berücksichtigung, dass in vielen Ländern die Gegebenheiten andere sind als hierzulande. Kriege, innere Unruhen, Naturkatastrophen und ähnliches können dazu führen, dass der Herkunftsstaat eine wirkliche Möglichkeit, von dem Gegenstand Kenntnis zu erlangen, nicht hat. Die Jahresfrist darf dann erst beginnen, wenn die störenden Umstände entfallen sind. Zudem wurde in Reaktion auf aktuelle Vorfälle des Streits um die Schutzwürdigkeit von Kulturgütern wie im Fall der Badischen Handschriften das Recht des Bundes eingeführt, für im öffentlichen Eigentum stehendes Kulturgut die Eintragung in die Verzeichnisse national wertvoller Kulturgüter oder Archive zu beantragen.
Abschließend möchte ich auf den vor allem aus kulturpolitischer Sicht für die SPD im Deutschen Bundestag wichtigsten Aspekt hinweisen. Der international vereinbarte Schutz von Kulturgütern, aber auch die Rechtssicherheit für Kunsthändler und Sammler werden mit der Umsetzung dieses Gesetzes auch in Deutschland Standard. Mit der Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Kulturgüterschutz wird eine wesentliche kulturpolitische Vereinbarung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Friebel
Referent der AG Kultur und Medien
SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag
Wilhelmstraße 68, Raum 1.436
11011 Berlin
Tel +49 (0)30 227 52011
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E-mail: Thomas.Friebel$spdfraktion.de
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