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Sehr geehrte Frau Askari,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 äußern. Auch aus Sicht von Bündnis 90/ Die Grünen weist der aktuelle Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum UNESCO-Übereinkommen von 1970 Mängel bzw. Ergänzungsnotwendigkeiten auf, insbesondere in Bezug auf den sensiblen Bereich der archäologischen Kulturgüter.

Dass sich die große Koalition entschieden hat, die von der rot-grünen Regierung begonnenen und notwendigen Umsetzungsschritte zur Ratifizierung der UNESCO Konvention weiterzuführen, begrüßen wir jedoch prinzipiell. Die Plünderung von Grabungsstätten und Archiven im Irak und die Sprengung von Buddha-Statuen in Afghanistan haben die Problemdimensionen drastisch vor Augen geführt. Zudem machen die alarmierenden Tendenzen im illegalen Kunsthandel - insbesondere mit Hehlerware aus Ausgrabungsstätten - es dringender denn je notwendig, durch international abgestimmte Maßnahmen Handel mit geraubten bzw. illegal verbrachten Kulturgütern zu unterbinden und wirksame Schutzmechanismen zu etablieren. Hierzu dient neben anderen völker- und europarechtlichen Instrumenten zum Kulturgüterschutz auch das UNESCO-Abkommen. Es kann als Abkommen, dem inzwischen auch bedeutende Kunsthandelsländer wie etwa Großbritannien und die Schweiz beigetreten sind, als allgemeiner Standard des internationalen Kulturgüterschutzes gelten. Als Kulturnation mit umfassenden internationalen Beziehungen kann sich Deutschland nicht länger den Zielen des Übereinkommens verschließen. Das von Rot-grün initiierte Gesetzgebungsverfahren zur Ratifizierung muss jetzt zügig, aber auch sorgfältig weitergeführt werden. Die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen müssen im Hinblick auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit für einen tatsächlichen Kulturgüterschutz eingehend geprüft werden.

Das UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgüterschutz von 1970 enthält /Mindestvorschriften /über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen der Vertragsstaaten zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur Verhinderung des illegalen Transfers bzw. Handels mit Kulturgütern. Die Maßnahmen betreffen im Einzelnen die Ein- und Ausfuhr, die Rückgabe und Rückführung von illegal verbrachten Kulturgütern sowie die Informationsvermittlung und Einbindung von Händlern und Museen. Das UNESCO-Übereinkommen sieht unter anderem vor, dass jedes ratifizierende Land eine Liste von besonders schützenswertem Kulturgut zu erstellen hat, das dann einzeln definiert und identifizierbar vom Export ausgeschlossen und somit auch im internationalen Rahmen einem besonderem Schutz unterstellt wird, bzw. zurückgefordert werden kann. Dieses im Gesetzentwurf aufgenommene Listenprinzip entspricht zunächst den Vorgaben der UNESCO-Konvention. In Bezug auf archäologische Kulturgüter und Bodenfunde erweist es sich aber als problematisch. Bisher unentdeckte und ungesicherte, insbesondere aber illegal ausgegrabene archäologische Kulturgüter können der Sache nach nicht in einem solchen nationalen Verzeichnis wertvoller und somit geschützter Kulturgüter enthalten sein.

Die von Ihnen geäußerte Sorge, dass somit "nicht dokumentierte Kulturgüter aus Raubgrabungen" Gegenstand illegalen Handels in Deutschland werden bzw. bleiben und der Handel mit ihnen somit nicht geahndet werden kann, teilen wir. Zwar ist derzeit eine Ausnahmeregelung vorgesehen, mit der Gegenstände aus Raubgrabungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Auftauchen vom Herkunftsstaat noch nachträglich gemeldet und als national wertvolles Kulturgut verzeichnet werden können. Ob diese Möglichkeit aber der Problemdimension gerecht werden kann, scheint zweifelhaft. Bündnis 90/Die Grünen werden sich im laufenden parlamentarischen Verfahren für eine Überprüfung dieser Regelung stark machen und sich zudem dafür einsetzen, der Besonderheit archäologischer Kulturgüter durch entsprechende Ergänzungen im Gesetzentwurf Rechnung zu tragen.

Ein von Ihnen angesprochener Kritikpunkt betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Im Einklang mit der deutschen Rechtssystematik und aufgrund des verfassungsrechtlich bedingten Rückwirkungsverbots findet das Gesetz erst nach seinem Inkrafttreten Anwendung. Das heißt, nur Kulturgut, das /nach /dem Inkrafttreten des Gesetzes in das Bundesgebiet verbracht wurde, muss zurückzugeben werden, nur für solches Kulturgut besteht ein Rückgabeanspruch. Auch auf Erwerbsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben, findet keine Anwendung statt. Gleiches gilt für die Aufzeichnungspflichten von Händlern, Museen und Sammlern. Dies sanktioniert aus unserer Sicht eine verfassungsrechtlich bedingte, aber dennoch problematische Unzulänglichkeit, die der derzeitige Gesetzentwurf in Kauf nimmt. Inwieweit dies durch eine Änderung der Beweislastregelung, die den Besitzer von archäologischen Kulturgütern obligatorisch zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs verpflichtet, abzumildern ist, wird in den Ausschussberatungen überaus kritisch zu überprüfen sein.

Ich darf Ihnen versichern, dass Bündnis 90/ Die Grünen im laufenden Gesetzgebungsverfahren die derzeit offenen Fragen prüfen und auf Änderungen im Gesetzentwurf hinwirken werden, die den illegalen Handel mit geraubten Kulturgut effektiv unterbinden und einen umfassenden Kulturgüterschutz ermöglichen.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Haßelmann
Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen
Sprecherin für Demografie und Altenpolitik


Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel. +49 (0)30 - 227 74505
Fax +49 (0)30 - 227 76643

Mail: britta.hasselmann$bundestag.de
www.britta-hasselmann.de

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