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Sehr geehrte Frau Askari,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken zum aktuellen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der UNESCO-Konvention
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr,
Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 äußern.
Auch aus Sicht von Bündnis 90/ Die Grünen weist der aktuelle Entwurf
eines Ausführungsgesetzes zum UNESCO-Übereinkommen von 1970 Mängel bzw.
Ergänzungsnotwendigkeiten auf, insbesondere in Bezug auf den sensiblen
Bereich der archäologischen Kulturgüter.
Dass sich die große Koalition entschieden hat, die von der rot-grünen
Regierung begonnenen und notwendigen Umsetzungsschritte zur
Ratifizierung der UNESCO Konvention weiterzuführen, begrüßen wir jedoch
prinzipiell. Die Plünderung von Grabungsstätten und Archiven im Irak und
die Sprengung von Buddha-Statuen in Afghanistan haben die
Problemdimensionen drastisch vor Augen geführt. Zudem machen die
alarmierenden Tendenzen im illegalen Kunsthandel - insbesondere mit
Hehlerware aus Ausgrabungsstätten - es dringender denn je notwendig,
durch international abgestimmte Maßnahmen Handel mit geraubten bzw.
illegal verbrachten Kulturgütern zu unterbinden und wirksame
Schutzmechanismen zu etablieren. Hierzu dient neben anderen völker- und
europarechtlichen Instrumenten zum Kulturgüterschutz auch das
UNESCO-Abkommen. Es kann als Abkommen, dem inzwischen auch bedeutende
Kunsthandelsländer wie etwa Großbritannien und die Schweiz beigetreten
sind, als allgemeiner Standard des internationalen Kulturgüterschutzes
gelten. Als Kulturnation mit umfassenden internationalen Beziehungen
kann sich Deutschland nicht länger den Zielen des Übereinkommens
verschließen. Das von Rot-grün initiierte Gesetzgebungsverfahren zur
Ratifizierung muss jetzt zügig, aber auch sorgfältig weitergeführt
werden. Die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen müssen im
Hinblick auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit für einen tatsächlichen
Kulturgüterschutz eingehend geprüft werden.
Das UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgüterschutz von 1970 enthält
/Mindestvorschriften /über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen
der Vertragsstaaten zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur
Verhinderung des illegalen Transfers bzw. Handels mit Kulturgütern. Die
Maßnahmen betreffen im Einzelnen die Ein- und Ausfuhr, die Rückgabe und
Rückführung von illegal verbrachten Kulturgütern sowie die
Informationsvermittlung und Einbindung von Händlern und Museen. Das
UNESCO-Übereinkommen sieht unter anderem vor, dass jedes ratifizierende
Land eine Liste von besonders schützenswertem Kulturgut zu erstellen
hat, das dann einzeln definiert und identifizierbar vom Export
ausgeschlossen und somit auch im internationalen Rahmen einem besonderem
Schutz unterstellt wird, bzw. zurückgefordert werden kann.
Dieses im Gesetzentwurf aufgenommene Listenprinzip entspricht zunächst
den Vorgaben der UNESCO-Konvention. In Bezug auf archäologische
Kulturgüter und Bodenfunde erweist es sich aber als problematisch.
Bisher unentdeckte und ungesicherte, insbesondere aber illegal
ausgegrabene archäologische Kulturgüter können der Sache nach nicht in
einem solchen nationalen Verzeichnis wertvoller und somit geschützter
Kulturgüter enthalten sein.
Die von Ihnen geäußerte Sorge, dass somit "nicht dokumentierte
Kulturgüter aus Raubgrabungen" Gegenstand illegalen Handels in
Deutschland werden bzw. bleiben und der Handel mit ihnen somit nicht
geahndet werden kann, teilen wir. Zwar ist derzeit eine Ausnahmeregelung
vorgesehen, mit der Gegenstände aus Raubgrabungen innerhalb eines Jahres
nach ihrem Auftauchen vom Herkunftsstaat noch nachträglich gemeldet und
als national wertvolles Kulturgut verzeichnet werden können. Ob diese
Möglichkeit aber der Problemdimension gerecht werden kann, scheint
zweifelhaft. Bündnis 90/Die Grünen werden sich im laufenden
parlamentarischen Verfahren für eine Überprüfung dieser Regelung stark
machen und sich zudem dafür einsetzen, der Besonderheit archäologischer
Kulturgüter durch entsprechende Ergänzungen im Gesetzentwurf Rechnung zu
tragen.
Ein von Ihnen angesprochener Kritikpunkt betrifft den zeitlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes. Im Einklang mit der deutschen
Rechtssystematik und aufgrund des verfassungsrechtlich bedingten
Rückwirkungsverbots findet das Gesetz erst nach seinem Inkrafttreten
Anwendung. Das heißt, nur Kulturgut, das /nach /dem Inkrafttreten des
Gesetzes in das Bundesgebiet verbracht wurde, muss zurückzugeben werden,
nur für solches Kulturgut besteht ein Rückgabeanspruch. Auch auf
Erwerbsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden
haben, findet keine Anwendung statt. Gleiches gilt für die
Aufzeichnungspflichten von Händlern, Museen und Sammlern. Dies
sanktioniert aus unserer Sicht eine verfassungsrechtlich bedingte, aber
dennoch problematische Unzulänglichkeit, die der derzeitige
Gesetzentwurf in Kauf nimmt. Inwieweit dies durch eine Änderung der
Beweislastregelung, die den Besitzer von archäologischen Kulturgütern
obligatorisch zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs verpflichtet,
abzumildern ist, wird in den Ausschussberatungen überaus kritisch zu
überprüfen sein.
Ich darf Ihnen versichern, dass Bündnis 90/ Die Grünen im laufenden
Gesetzgebungsverfahren die derzeit offenen Fragen prüfen und auf
Änderungen im Gesetzentwurf hinwirken werden, die den illegalen Handel
mit geraubten Kulturgut effektiv unterbinden und einen umfassenden
Kulturgüterschutz ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Haßelmann
Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen
Sprecherin für Demografie und Altenpolitik
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel. +49 (0)30 - 227 74505
Fax +49 (0)30 - 227 76643
Mail: britta.hasselmann$bundestag.de
www.britta-hasselmann.de |
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